Rede zur Verlängerung der Sonder­regelungen beim Kurzarbeitergeld

Der Bundestag hat am Freitag, 18. Februar 2022, nach halbstündiger Debatte den von den Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP eingebrachten Gesetzentwurf zum Kurzarbeitergeld (20/688) beschlossen. Demnach werden die Sonderregeln für die Kurzarbeit bis zum 30. Juni verlängert. Der Gesetzentwurf wurde in einer vom Ausschuss geänderten Fassung mit den Stimmen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke bei Stimmenthaltung der AfD angenommen. Der Entscheidung zu dem Gesetzentwurf „zur Verlängerung der Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid 19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“ lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (20/734) und ein Bericht gemäß § 96 der Geschäftsordnung des Haushaltsausschusses (20/735) zugrunde. Ein zu dem Entwurf vorgelegter Entschließungsantrag der Linksfraktion (20/751) wurde abgelehnt.

Corona-Sonderregeln für die Kurzarbeit

Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, die maximale Bezugsdauer von 24 auf 28 Monate zu verlängern. Auch die bestehenden Zugangserleichterungen für Kurzarbeit sowie die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit von Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungen nach Paragraf 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, die während der Kurzarbeit aufgenommen werden, sollen über den 31. März hinaus gelten. Die Regelung ist bis zum 30. Juni 2022 befristet. Wie die Fraktionen schreiben, hat sich Kurzarbeit vor allem wegen der verlängerten Bezugsdauer und den Zugangserleichterungen als „wirksames Instrument zur Sicherung von Arbeitsplätzen“ während der Pandemie erwiesen. Zwar habe sich die wirtschaftliche Lage und die Situation auf dem Arbeitsmarkt allgemein deutlich verbessert. Dennoch gebe es Branchen, die nach wie vor unter der Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen litten. Aus Sicht der Ampelkoalition stellt die Verlängerung der Corona-Sonderregeln sicher, dass Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert, Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden sowie Einkommensverluste für bereits lange von Kurzarbeit betroffene Beschäftigte abgemildert werden. 

Akuthilfen für pflegende Angehörige

Darüber hinaus sollen auch die bestehenden Akuthilfen für pflegende Angehörige verlängert werden. Demnach können Beschäftigte unter anderem in einer akut aufgetretenen Pflegesituation unter den Voraussetzungen des Paragraf 2 des Pflegezeitgesetzes befristet weiterhin bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Wie es in der Vorlage heißt, sind pflegende Angehörige von den Einschränkungen durch die Corona-Pandemie besonders betroffen. Ausfälle von stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und Pflegedienstleistern etwa führten dazu, dass viele Berufstätige eine häusliche Pflege ihrer Angehörigen selbst übernehmen müssten. Die Regelungen im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz sollen ebenfalls bis zum 30. Juni gelten. Die Änderungen durch den Ausschuss betreffen zahlreiche detaillierte Regelungen zu den digitalen Pflegeanwendungen im SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), aber auch die Durchführung von Verfahren im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sowie die Verlängerung der Pilotphase für das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten bis 31. Dezember 2022.

Entschließungsantrag der Linken

Wie es in ihrem Entschließungsantrag heißt, begrüßt die Linksfraktion die geplante Verlängerung der Corona-Sonderregeln für die Kurzarbeit. Allerdings, so die Linken-Abgeordneten, werde  der Gesetzentwurf den durch Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten in zwei wesentlichen Punkten nicht gerecht. Nach dem Willen der Linksfraktion soll das Kurzarbeitergeld für die Dauer der Pandemie einheitlich auf 90 Prozent des Nettoentgelts erhöht und ein branchenunabhängiges Mindest-Kurzarbeitergeld in Höhe von 1.200 Euro bei Vollzeit-Tätigkeit sowie entsprechend anteilig bei Teilzeit eingeführt werden. Darüber hinaus verlangen die Antragsteller, dass Leiharbeit in die Gewährung des Kurzarbeitergeldes miteinbezogen bleibt. (irs/18.02.2022)

 

Rede im Plenarprotokoll vom 18. Februar 2022: Plenarprotokoll 20/018

Videobeitrag zur Rede: