Rede zur Altersvorsorge von Abgeordneten

Bundestagsabgeordnete sollten aus Sicht der Fraktion Die Linke von der kommenden Wahlperiode an in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Einen entsprechenden Antrag der Abgeordneten (19/17255) hat der Bundestag am Freitag, 30. Oktober 2020, nach erster Aussprache zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen. 

Abgelehnt wurde hingegen mit den Stimmen der Koalition gegen die Stimmen der Opposition ein Gesetzentwurf der FDP zur Änderung des Bundesministergesetzes (19/17512), der die Ruhegehaltsregelungen für Mitglieder der Bundesregierung in den Blick nimmt. Der Ausschuss für Inneres und Heimat hatte dazu eine Beschlussempfehlung vorgelegt (19/23794).

Überwiesener Antrag der Linken

Nach Auffassung der Linksfraktion sollten „auf dem Weg hin zu einer Erwerbstätigenversicherung, in der alle Erwerbstätigen mit ihrem jeweiligen Erwerbseinkommen versicherungspflichtig sein sollen“, in einem ersten, symbolischen Schritt auch Abgeordnete in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden.

Die Linke begründet eine solche Ausweitung des Versichertenkreises auch damit, dass dies mittelfristig die gesetzliche Rentenversicherung stabilisieren würde. Je nach Ausgestaltung und Zeitpunkt der Umstellung würde der Beitragssatz bis 2040 gegenüber aktuellen Berechnungen sinken und das Sicherungsniveau der Renten hingegen deutlich steigen, heißt es zur Begründung in dem Antrag (19/17255).

Abgelehnter Gesetzentwurf der FDP

Die FDP zielte mit ihrem Gesetzentwurf (19/17512) auf eine Änderung von Ruhegehaltsregelungen für Mitglieder der Bundesregierung ab. Die Fraktion führte darin aus, dass das Gesetz Regierungsmitgliedern „in zwei besonderen Fällen unverhältnismäßig hohe Versorgungsansprüche“ zuweist. So gelte nach dem Bundesministergesetz in der derzeitigen Fassung für Ressortchefs, „die nach einer Amtszeit von mehr als zwei, aber weniger als vier Jahren durch Ausscheiden des Bundeskanzlers oder durch Auflösung des Bundestages ihr Amt verlieren, eine rechtliche Fiktion, wonach ihre abgeleistete Amtszeit bei der Berechnung des Ruhegehaltsanspruchs als Amtszeit von vier Jahren gilt“.

Zudem sei „die Minderung des Ruhegehalts bei vorzeitiger Beantragung auf maximal 14,4 Prozentpunkte (entsprechend einer Minderung für einen um vier Jahre früheren Ruhestand) beschränkt“, heißt es in der Vorlage weiter. Zusammen mit der Verschiebung der Regelaltersgrenze für Beamte auf 67 Jahre ergebe sich daraus „eine besondere Form der ,Rente mit 63' speziell für Bundesminister: Beantragen sie bereits zur Vollendung des 60. Lebensjahres das Ruhegehalt, wird es so berechnet, als hätten sie schon das 63. Lebensjahr vollendet“.

Der Gesetzentwurf der Fraktion sah daher vor, die rechtliche Fiktion, wonach „unter bestimmten Umständen eine Amtszeit als Bundesminister von mehr als zwei Jahren als Amtszeit von vier Jahren gilt“, aufzuheben und stattdessen eine Regelung einzuführen, die die Versorgungsansprüche proportional zur tatsächlichen Amtszeit ansteigen lässt.

 

Rede im Plenarprotokoll vom 30. Oktober 2020: Plenarprotokoll 19/187 (Link)

Videobeitrag zur Rede: