Stärkung des Ehrenamts im Bundestag beschlossen

Der Einsatz für andere hält unsere Gesellschaft zusammen. Wie ein Brennglas zeigt sich das besonders in der derzeitigen Corona-Pandemie. In der letzten Sitzungswoche des Deutschen Bundestags in 2020 wurde mit den Jahressteuergesetz ein Paket zur Stärkung von Vereinen und Ehrenamtlichen beschlossen. Durch Steuererleichterungen und Bürokratieabbau soll die unverzichtbare Arbeit der vielen Ehrenamtlichen in Deutschland erleichtert werden.

Konkret wurden folgende Regelungen beschlossen:

1) Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 2.400 auf 3.000 Euro im Jahr

Von der Übungsleiterpauschale profitieren nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten. Darunter fallen auch Übungsleiter in Sportvereinen oder nebenberufliche Dozenten an Volkshochschulen, Fachhochschulen und Universitäten. Neben Steuerfreiheit der Einnahmen auch nicht sozialversicherungspflichtig.

2) Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro im Jahr

Die Ehrenamtspauschale z.B. für Kassierer, Abteilungsleiter oder den Platzwart ermöglicht die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a EStG ohne Einzelnachweis in Höhe von bis zu 720 Euro pro Jahr, die weder beim Verein noch beim Empfänger zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen. Dieser Betrag wird nun auf 840 € pro Jahr erhöht.

3) Anhebung der Freigrenze für die Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Betätigung einer gemeinnützigen Organisation auf 45.000 Euro

Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, unterliegen die hieraus erzielten Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins der Besteuerung. Dies gilt jedoch nur, wenn die Einnahmen die aktuelle Freigrenze von 35.000 Euro im Jahr übersteigen. Wird die Freigrenze nicht überschritten, sind die gesamten Einnahmen steuerpflichtig

4) Vereinfachter Zuwendungsnachweis bis 300 Euro

Die derzeitige 200 Euro-Grenze gilt bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2007. Dies wollen wir ändern. Bis zu diesem Betrag reicht in der Regel ein Zahlbeleg oder Kontoauszug als Spendennachweis aus.

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von weiteren Verbesserungen für gemeinnützige Organisationen: So wird z. B. die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter gemeinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet.